Rz. 110

Die Zuwendung eines Vermächtnisses[247] auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB dient der Absicherung des Vermächtnisnehmers in Bezug auf das Grundbedürfnis des Wohnens. Das weitere Wohnen in der Wohnung des Verstorbenen wird dadurch sichergestellt, wobei das Eigentum nicht auf den Vermächtnisnehmer übergeht. Ein Wohnungsrecht ist das Recht auf die unentgeltliche Nutzung eines Hausanwesens oder einer bestimmten Wohnung im Rahmen eines Vermächtnisses. Es kann schuldrechtlich und dinglich gem. § 1093 BGB bestellt werden.[248] Das dingliche Wohnungsrecht bietet mehr Sicherheit. Es gelten z.B. nicht die Kündigungs- und Mietpreisbindungsvorschriften.[249] Nachteil ist, dass es bei der Zerstörung des Gebäudes erlischt,[250] außer es besteht eine landesrechtliche Aufbaupflicht bzw. der Eigentümer ist hierzu schuldrechtlich verpflichtet. Im Gegensatz dazu besteht die Wohnungsreallast gem. § 1105 BGB, die nur das generelle Recht auf Wohnungsgewährung umfasst, bei der Zerstörung des Gebäudes weiter.[251] Nachteil ist bei der Wohnungsreallast deren Pfändbarkeit. Das dingliche Wohnungsrechtvermächtnis ist nur gem. § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar, wenn die Befugnis zur Ausübung durch Dritte gem. § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt.[252] Das dingliche Wohnungsrecht ist ein Unterfall der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Als Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht weder veräußerlich noch vererblich (§§ 1061, 1090 BGB) und die Nutzung ist nur mit Zustimmung des Eigentümers gem. §§ 1092 Abs. 1, 1093 Abs. 2 BGB übertragbar.[253] Der Begünstige muss bei der Wohnungsrechtausübung die Interessen des Eigentümers wahren (§§ 1020 S. 1, 1090 Abs. 2 BGB). Unzulässig ist daher eine wesentliche Veränderung oder Umgestaltung des Gebäudes oder der Gebäudeteile (§§ 1037 Abs. 1, 1093 Abs. 1 BGB).

[247] Vgl. zur Mietverbilligung als Vermächtnis: FG München EFG 2007, 779.
[248] Grziwotz, ZEV 2010, 130, 132.
[250] BGH LM Nr. 6 zu § 1093 BGB.
[251] LG Freiburg BWNotZ 1974, 85.
[252] KG OLGZ 68, 295.
[253] BGHZ 84, 36.

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