Rz. 6

Die Problematik der Abgrenzung Vermächtnis – Erbeinsetzung ergibt sich i.d.R. in den letztwilligen Verfügungen, die von Erblassern ohne ausreichende juristische Beratung erstellt worden sind. Dort gilt es abzugrenzen, ob durch die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes es sich um eine Erbeinsetzung, d.h. das automatische Einrücken in die Stellung des Erblassers mit dessen Tod, oder um ein Vermächtnis handelt.[10] Dabei sind die Bezeichnungen "Vermächtnis" und "Erbe" bzw. "bekommt" oder "erhält" nicht immer ausschlaggebend, da der juristische Laie normalerweise die Begriffe "vererben" und "vermachen" als gleichbedeutend ansieht.[11]

[10] OLG Düsseldorf ErbR 2021, 318.
[11] BayObLG ZEV 1995, 71.

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