Rz. 2
Der Erbe kann sich in diesem Fall nicht mehr auf die Schonungseinreden der §§ 2014, 2015 BGB berufen, § 2016 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Erbe die Einreden der §§ 1989–1992 BGB.
Rz. 3
Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Erbe die Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz. Zugleich verliert er auch sein Antragsrecht bezüglich der Nachlassverwaltung, § 2013 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. BGB, nicht aber bezüglich der Nachlassinsolvenz, § 316 Abs. 2 InsO (er kann und muss den Antrag folglich noch stellen, will er sich nicht einer Insolvenzverschleppung gemäß § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB schuldig machen).[2] Beide Verfahren können weiterhin durchgeführt werden. Der Verlust der beschränkbaren Haftung gilt nur, wenn der betreffende Erbe allen Gläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet; denn § 2013 Abs. 2 BGB lässt die §§ 1977–1980 BGB und sein Antragrecht für die Nachlassverwaltung unberührt, wenn der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Rz. 4
Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB verliert der Erbe grundsätzlich auch die Einreden nach §§ 1973, 1974 BGB. Ein Aufgebot darf gemäß § 455 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht mehr beantragt werden. Der unbeschränkbar haftende Erbe darf ein Aufgebot nur noch nach § 460 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel, die Haftung auf einen seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten zu beschränken, § 2060 BGB, beantragen, § 460 Abs. 2 FamFG. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verlust der Haftungsbeschränkung erst nach dem Ausschließungsbeschluss eintrat, § 2013 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Rückausnahme macht § 2006 Abs. 3 BGB für solche Gläubiger, denen gegenüber der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hat.
Rz. 5
Der Erbe ist nicht mehr berechtigt, die Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstückes zu beantragen, an dem ein Nachlassgläubiger ein dingliches Recht zur Befriedigung aus diesem hat, § 175 Abs. 2 ZVG.
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