Rz. 88
Für alle Verfahren nach §§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b BGB bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach § 105 FamFG entsprechend § 201 FamFG. § 105 FamFG kodifiziert den schon bislang im Zivilverfahrensrecht und namentlich im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewandten Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte an die örtliche Zuständigkeit anknüpft.[126] Dies wird als Doppelfunktionalität der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bezeichnet.[127]
Rz. 89
Das gilt allerdings nur für selbstständige Familiensachen, nicht für Folgesachen, da bei diesen § 105 FamFG durch die spezielleren Regelungen des § 98 Abs. 2 FamFG verdrängt wird.[128] Selbstständige Verfahren sind immer diejenigen nach §§ 1361a, 1361b BGB, da bei diesen keine Entscheidung für den Fall der Scheidung im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG getroffen wird und die deshalb keine Folgesachen sein können. Demgegenüber sind Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG Folgesachen, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 FamFG vorliegen.
Rz. 90
Ist die Ehewohnungs- oder Haushaltssache eine selbstständige Familiensache, sind deutsche Gerichte demgemäß international zuständig, wenn im Inland eine Ehesache, nicht notwendig eine Scheidungssache (ohne dass der Verbund gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG eingetreten ist) anhängig ist, § 201 Nr. 1 FamFG; wenn sich die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten im Inland befindet, § 201 Nr. 2 FamFG; wenn ein Ehegatte, sei es der Antragsgegner oder Antragsteller, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 201 Nr. 3, Nr. 4 FamFG.
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