Rz. 146

Die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit kann zu erheblichen Störungen der Betriebsabläufe führen. Wer z.B. aus Neugierde auf ein Erotikangebot-Fenster klickt, riskiert, dass sich unter seine Favoriten beim Microsoft Internet Browser neue Einträge hinzufügen, die sich auch dann wieder neu installieren, nachdem sie gelöscht wurden. Außerdem erhöht sich das Risiko eines so genannten Trojanerangriffs, der schlimmstenfalls dazu führen kann, dass ein einzelner Computerarbeitsplatz oder ein gesamtes Netzwerk gestört werden. Die Beseitigung dieser Störung kostet viel Geld.

 

Rz. 147

Auch insoweit stellt sich die Frage nach der Arbeitnehmerhaftung. Im dreistufigen Haftungsmodell wird man auch bei uneingeschränkter Privatnutzung des Internets eine Haftung nicht ausschließen, da der Arbeitgeber in ein derartiges Risiko nicht konkludent eingewilligt hat. Ist die Privatnutzung des Internets verboten, liegt zumindest mittlere Fahrlässigkeit vor, weil der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre (§ 276 Abs. 2 BGB). Im Einzelfall wird sogar grobe Fahrlässigkeit vorliegen, insbesondere beim Besuch so genannter Pornoseiten. In diesem Zusammenhang wird aber auch zu prüfen sein, ob der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Schädigung zu verhindern, z.B. durch Installation eines wirksamen Antivirenprogramms. Fraglich ist, ob die Arbeitnehmerhaftung eingeschränkt wird, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, den Arbeitnehmer auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hinzuweisen. Da diese Risiken heute allgemein bekannt sind, dürfte grobe Fahrlässigkeit auch dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber einen Hinweis unterlassen hat.

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