Rz. 172

Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.[249] Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz von Mitteln, Zeitaufwand usw.), um den gewünschten Erfolg möglichst nach Maßgabe der vorher festgelegten Kriterien zu erreichen. Die Planung ist also ein Prozess, der von bestimmten Ideen und Vorstellungen ausgehend bis zur Entscheidung führt, durch die bestimmte Handlungen im Voraus festgelegt werden.[250] Der Inhalt der Unterrichtung wird durch den Begriff der Planung festgelegt und durch den Bereich konkretisiert, auf den sich nach § 90 Abs. 2 BetrVG die Beratung mit dem Betriebsrat zu erstrecken hat.

 

Rz. 173

Technische Anlagen sind auch Bildschirmgeräte[251] und andere Computersysteme.[252]

 

Rz. 174

Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend in verständlicher Form mündlich oder anhand von schriftlichen Unterlagen über alle Planungsphasen zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere in folgenden Phasen: Planungsphase, Systemauswahl, Systemeinführung, Systemänderung, Erweiterung des Systems.

 

Rz. 175

Der Betriebsrat ist insbesondere zu unterrichten über Ziel, Art, Umfang und Einsatzzeiträume des Vorhabens;[253] die sich aus dem Vorhaben ergebenden Maßnahmen mit ihren personellen Auswirkungen; Auswirkungen auf Arbeitsinhalte, Arbeitsumfang, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden; Auswirkungen auf technische Anlagen und Arbeitsplätze; kurz-, mittel- und langfristige Qualifikationsveränderungen; vorgesehene Einsatzfelder sowie technische und organisatorische Rationalisierungsmaßnahmen.

 

Rz. 176

Die Unterrichtung über die Vor- und Nachteile verschiedener in Frage kommender Systeme – insbesondere technische, wirtschaftliche, personelle und qualifikationsbezogene Fragen, muss so rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages vorgenommen werden, dass der Betriebsrat noch Stellung nehmen kann.

 

Rz. 177

Die Planung von technischen Anlagen bezieht sich beispielsweise auf die Einführung von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen.

[249] Küttner/Kreitner, Personalbuch 2021, Internet-/Telefonnutzung Rn 18; Altenburg/v. Reinersdorff/Leister, MMR 2005, 222.
[250] LAG Frankfurt/M. 3.11.1992 – 5 TaBV 27/92, LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 32; vgl. auch LAG Hamm 3.12.1976 – 4 TaBV 68/76, EzA § 90 BetrVG 1972 Nr. 1.
[251] GK-BetrVG/Weber, § 90 Rn 14 m.w.N.
[252] GK-BetrVG/Weber, § 90 Rn 14 m.w.N.
[253] Vgl. dazu Richardi/Annuß, § 90 BetrVG Rn 20.

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