Rz. 290

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegestufe und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV; Tabelle 6.42, Rdn 287).

 

Rz. 291

 

Übersicht 6.11: Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße in Abhängigkeit vom Pflegeaufwand und der Pflegestufe

Pflegestufe Pflegeaufwand in Stunden [h]/Woche Bemessungsgrundlage
14 h–20,99 h 21 h–27,99 h 28 h und mehr
Stufe I 26,6667 %

der monatlichen Bezugsgröße

(§ 18 SGB IV)
Stufe II 35,5555 % 53,3333 %
Stufe III 40 % 60 % 80 %
 

Rz. 292

Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird jährlich angepasst.

 

Rz. 293

Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen) allein getragen.

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