Rz. 290
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegestufe und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV; Tabelle 6.42, Rdn 287).
Rz. 291
Übersicht 6.11: Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße in Abhängigkeit vom Pflegeaufwand und der Pflegestufe
Pflegestufe | Pflegeaufwand in Stunden [h]/Woche | Bemessungsgrundlage | ||
14 h–20,99 h | 21 h–27,99 h | 28 h und mehr | ||
Stufe I | 26,6667 % | der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) |
||
Stufe II | 35,5555 % | 53,3333 % | ||
Stufe III | 40 % | 60 % | 80 % |
Rz. 292
Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird jährlich angepasst.
Rz. 293
Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen) allein getragen.
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