aa) Regelpensionierung

 

Rz. 193

Bei Beamten endet die Ersatzpflicht mit Erreichen der Pensionierung spätestens aus Altersgründen.[185]

 

Rz. 194

Das Pensionsalter für Beamte ist angesichts der finanziellen Engpässe des Staatshaushaltes ebenfalls angehoben. Das DNeuG[186] enthält in § 51 BBG eine stufenweise Verlängerung der Dienstzeiten der Bundesbeamten (§ 1 BBG) für die Geburtsjahrgänge ab 1947 entsprechend der Regelung für Arbeitnehmer in § 235 SGB VI.[187]

 

Rz. 195

 

Tabelle 6.35: Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 51 BBG)

Geburtsjahr Anhebung auf
Lebensjahr Monate
bis 1946 65  
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66  
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10
ab 1964 67  
 

Rz. 196

Die Bundesländer bestimmen die Dienstzeiten in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen allerdings selbstständig (der Bund hat mit der Föderalismusreform die Regelungsbefugnis verloren), wobei nach Art 125a Abs. 1 GG das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht bis zur Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter gilt. Für vorzeitige Pensionierung enthalten § 52 BBG, § 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters. Nicht alle Bundesländer haben bislang das Regel-Pensionsalter entsprechend den Regeln für die abhängig Beschäftigten angehoben.[188]

[185] BGH v. 27.6.1967 – VI ZR 3/66 – NJW 1967, 2053 = VersR 1967, 953.
[186] Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 BGBl I 2009, 160.
[187] BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007, S. 113 (zu § 51).
[188] "Pension mit 67" gilt nur in 11 von 16 Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt haben bislang die alte Regelung ("Rente mit 65") beibehalten (Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 14.12.2013, www.faz.net/aktuell/wirtschaft/pension-mit-63-laender-beklagen-renten-zickzackkurs-12710294.html); http://www.info-beamte.de/beamtenpension.php.

bb) Besondere berufliche Altersgrenzen

 

Rz. 197

Polizei- und Polizeivollzugsbeamte gilt häufig eine Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres; eine Anhebung der Altersgrenze erfolgt im Rahmen der "Rente mit 67"-Gesetzgebung. Ähnliche Verkürzungen sind für Feuerwehrleute vorgesehen (vgl. § 51 BBG). Einzelheiten regelt das jeweilige Bundesrecht (§ 5 BPolG) bzw. Landesrecht (z.B. § 192 LBG NRW, §§ 38, 106 Landesbeamtengesetz ­Berlin).

 

Rz. 198

Für Soldaten gilt – in Abhängigkeit von Rang und Einsatz – eine Altersgrenze ab dem 41. Lebensjahr (§ 45 Abs. 2 SG[189]). Die Übergangsvorschriften in § 96 SG, § 147 BBG sind zu beachten.

 

Rz. 199

 

§ 45 SG – Altersgrenzen

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) 1Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1.1.2007.

2Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

[189] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) v. 30.5.2005 BGBl I 2005, 1482.

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