Rz. 165

 

Übersicht 6.4: Haftungshöchstsummen nach § 12 StVG (Zeittafel)

Norm Unfalltag
1.1.1978 bis 31.7.2002 1.8.2002 bis 17.12.2007 ab 18.12.2007 ab 21.6.2017
§ 12 StVG
Tötung/Verletzung einer Person 500.000 DM 600.000 EUR 5.000.000 EUR  
30.000 DM/Jahr 36.000 EUR/Jahr Rente individuell  
Tötung/Verletzung mehrerer Personen 750.000 DM 3.000.000 EUR 5.000.000 EUR  
45.000 DM/Jahr 180.000 EUR Rente individuell  
 

Ausnahme:

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung  
Sachschaden 100.000 DM 300.000 EUR 1.000.000 EUR  
§ 12a StVG – Transport gefährlicher Güter
Tötung/Verletzung einer Person 500.000 DM 600.000 EUR 10.000.000 EUR  
30.000 DM/Jahr 36.000 EUR/Jahr 36.000 EUR/Jahr  
Tötung/Verletzung mehrerer Personen 750.000 DM 6.000.000 EUR 10.000.000 EUR  
45.000 DM/Jahr 360.000 EUR/Jahr 360.000 EUR/Jahr  
 

Ausnahme:

§ 12 I Nr. 2, 2. Halbs.
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung  
Sachschaden an ­Immobilie 100.000 DM 6.000.000 EUR 10.000.000 EUR  
sonstiger Sach­schaden 100.000 DM 300.000 EUR 1.000.000 EUR  
§ 12b StVG – Gleiskettenfahrzeug
Sach-/Personenschaden § 12 StVG ohne Begrenzung ohne Begrenzung  
§ 1a StVG – Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
Tötung/Verletzung einer Person --- --- --- 10.000.000 EUR
Tötung/Verletzung mehrerer Personen --- --- --- 10.000.000 EUR
Sachschaden --- --- --- 2.000.000 EUR

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