Rz. 58

Der Leitsatz des BGH in der Grundsatzentscheidung von 2003[66] zur betreuungsgerichtlichen Kontrolle der Betreuerentscheidung findet sich nun in § 1904 BGB wieder. Danach bedarf die Einwilligung des Vertreters in eine ärztliche Maßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute bzw. Vollmachtgeber infolge der Maßnahme stirbt, schwer oder länger dauernd geschädigt wird. Entsprechend ist die Genehmigung in Fällen der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligung des Vertreters in eine Untersuchung nötig, § 1904 Abs. 1, 2 BGB. Nach § 1904 Abs. 3 BGB ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Entscheidung des Vertreters dem Willen des Betroffenen entspricht.

 

Rz. 59

Diese Grundsätze zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung gelten allerdings nur in Konfliktfällen, d.h. immer und nur dann, wenn zwischen Arzt und Vertreter kein Konsens darüber besteht, ob die Nichtbehandlung oder der Behandlungsabbruch dem Patientenwillen entspricht. Handeln Arzt und Vertreter einvernehmlich, so wird die Durchsetzung des Patientenwillens nicht durch ein gerichtliches Verfahren verzögert (vgl. § 1904 Abs. 4 BGB).[67]

[67] Schmitz, FamFR 2009, 64.

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