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Die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, für eine Verwendung gegenüber dem Grundbuchamt ist jedoch die Form des § 29 GBO erforderlich, d.h. mindestens notarielle Beglaubigung. Für den Einsatz gegenüber dem Handelsregister ist ebenfalls mindestens notarielle Beglaubigung erforderlich, § 12 HGB. Es empfiehlt sich aber auch in anderen Fällen die Beglaubigung oder Beurkundung durch einen Notar, da dies im Rechtsverkehr regelmäßig zu einer wesentlich höheren Akzeptanz führt. Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt nämlich der Notar, dass die Unterschrift unter der Vollmacht auch tatsächlich von dem Vollmachtgeber stammt. Bei der notariellen Beurkundung trifft der Notar in der Urkunde zudem regelmäßig Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Bei der notariellen Beurkundung wird die Urschrift der Urkunde zudem in der Urkundensammlung des Notars sicher verwahrt. Dem Bevollmächtigten wird lediglich eine Ausfertigung der Vollmacht, die aber wie eine Urschrift einsetzbar ist, erteilt. Sollte die Ausfertigung verloren gehen, kann der Vollmachtgeber oder auch der Bevollmächtigte eine neue Ausfertigung beim beurkundenden Notar beantragen.

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