Rz. 17
Die Vollmacht sollte auch eine Regelung dazu enthalten, ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, also vom Verbot des Insichgeschäfts, erteilt wird. Ohne eine solche Befreiung stößt gerade die Vollmacht für Familienangehörige schnell an ihre Grenzen, da hier oft Insichgeschäfte vorgenommen werden müssen. Wie bei der Befugnis zur Vornahme von Schenkungen birgt aber auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erhebliche Missbrauchsgefahren. Zimmermann empfiehlt daher dem Bevollmächtigten, Insichgeschäfte generell zu untersagen.[24] In dieser Absolutheit dürfte die Ablehnung einer Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts aber nicht sachgerecht sein, da dies gerade bei komplexen Vermögensstrukturen schnell zur Handlungsunfähigkeit führen kann. Es sollte vielmehr jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine Befreiung aufgrund eines besonders großen Vertrauensverhältnisses im Einzelfall vertretbar ist oder die Missbrauchsgefahr durch andere Sicherungsinstrumente, z.B. durch eine Gesamtvertretung, gebannt werden kann.
Rz. 18
Folgende Textbausteine zur Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind heute in der Praxis üblich:
Formulierungsbeispiele
Generelle Befreiung von § 181:[25]
"Ich befreie von dem Verbot Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen (Befreiung von § 181 BGB)."
Befreiung von § 181 nur bei gemeinschaftlicher Vertretung:
"Ich befreie von dem Verbot Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen (Befreiung von § 181 BGB), wenn mindestens zwei Bevollmächtigte gemeinschaftlich handeln."
Keine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes:
"Ich befreie nicht von dem Verbot Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen (Keine Befreiung von § 181 BGB)."
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