Rz. 12

Bei den vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann die Vollmacht generell für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Generalvollmacht ausgestaltet werden oder es können die Befugnisse konkret benannt werden. Auch wenn die generell formulierte Vollmacht rechtlich ausreichend ist, stößt eine Vollmacht mit konkret ausgestalteten Anwendungsfällen für die einzelnen Befugnisse im Rechtsverkehr auf eine größere Akzeptanz. Bei einer konkreten Benennung besteht allerdings immer das Risiko, dass Bereiche vergessen werden und auf diese Weise möglicherweise eine ungewollte Begrenzung der Vollmacht erfolgt. Sollte durch die konkrete Aufzählung keine Begrenzung der Vollmacht gewollt sein, ist daher unbedingt darauf zu achten, dass es sich bei der Aufzählung nur um eine nicht abschließende, lediglich beispielhafte Aufzählung handelt, die z.B. durch "insbesondere (…)" gekennzeichnet wird.

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