Rz. 32

Eine sehr effektive Sicherungsmöglichkeit gegen einen Vollmachtsmissbrauch ist die Anordnung der Gesamtvertretung. Wenn z.B. immer mindestens zwei Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen, dürfte ein Vollmachtsmissbrauch nahezu ausgeschlossen sein. Um trotz angeordneter Gesamtvertretung für nicht so missbrauchsanfällige Rechtsgeschäfte eine alltagstaugliche Abwicklung zu ermöglichen, kann in der Vollmacht die Erteilung einer Untervollmacht für einen der Bevollmächtigten für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgesehen werden.[43]

 

Rz. 33

Es ist zudem möglich, dass für vermögensrechtliche Angelegenheiten Gesamtvertretung angeordnet wird und in persönlichen Angelegenheiten z.B. der Ehegatte trotzdem einzeln vertreten kann. Denkbar ist auch, dass für die vermögensrechtlichen und die persönlichen Angelegenheiten jeweils separate Urkunden errichtet werden, damit z.B. bei persönlichen Angelegenheiten die Ausfertigungen direkt an die Bevollmächtigten herausgegeben werden und dadurch in medizinischen Notfällen direkte und schnelle Handlungsfähigkeit gewährleistet ist. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten könnte der Vollmachtgeber zunächst die Ausfertigungen bei sich verwahren oder den Notar anweisen, die Ausfertigung erst bei Nachweis seiner Geschäftsunfähigkeit herauszugeben. Die so eintretende überschaubare zeitliche Verzögerung dürfte bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertretbar sein.

[43] So auch Heckschen, NZG 2012, 10, 16.

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