Rz. 53

Nach dem Gesetz ist fachkundige ärztliche und rechtliche Beratung keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Betroffene, der eine Patientenverfügung ohne Beratung abschließt, trägt aber das Risiko einer fehlenden Bindungswirkung aufgrund nicht hinreichend konkreter Formulierungen. In einem solchen Fall ist der mutmaßliche Wille unter Heranziehung früherer Äußerungen des Betroffenen und Anhörung Angehöriger zu ermitteln (§ 1901a Abs. 2 BGB).[60]

[60] Lange, ZEV 2009, 537, 543.

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