Rz. 15

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, die in sämtlichen in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Fällen entstehen kann.

 

Rz. 16

Die Terminsgebühr entsteht zum einen bei Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV).

 

Beispiel 8: Beweisverfahren mit gerichtlichem Termin

Beantragt ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über den Wert einer Immobilie. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens beraumt das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 493 Abs. 3 ZPO einen Erörterungstermin an, an dem der Anwalt teilnimmt. Den Verfahrenswert setzt das Gericht auf 30.000,00 EUR fest.

Jetzt entsteht nicht nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, sondern es kommt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV i.V.m. Nr. 3104 VV hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.121,90 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.177,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   413,73 EUR
Gesamt   2.591,23 EUR
 

Rz. 17

Die Terminsgebühr entsteht ferner, wenn der Anwalt an einem Sachverständigentermin teilnimmt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV).

 

Beispiel 9: Beweisverfahren mit Sachverständigentermin

Beantragt ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über den Wert einer Immobilie. Der Anwalt nimmt an dem vom Sachverständigen anberaumten Besichtigungstermin teil. Den Verfahrenswert setzt das Gericht auf 30.000,00 EUR fest.

Auch jetzt kommt zur 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV auch bei Teilnahme an einem Sachverständigentermin entsteht.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 8.

 

Rz. 18

Schließlich entsteht die Terminsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Dass im selbstständigen Beweisverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ist unerheblich.

 

Beispiel 10: Beweisverfahren mit Besprechung

Beantragt ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über den Wert einer Immobilie. Nach Erhalt des Gutachtens führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und Vermeidung eines streitigen Zugewinnverfahrens. Den Verfahrenswert setzt das Gericht auf 30.000,00 EUR fest.

Auch hier entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch für die Mitwirkung an Besprechungen zur Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens entsteht. Dass im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ist unerheblich.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 8.

 

Rz. 19

Sofern der Beweisbeschluss nur über einen Teil der beantragen Beweisfragen ergeht, fällt die Terminsgebühr nur nach einem geringeren Wert an, der gegebenenfalls auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen ist. Die Verfahrensgebühr entsteht dagegen mit Antragstellung und fällt nach dem vollen Wert an.

 

Beispiel 11: Beweisverfahren mit teilweiser Zurückweisung des Antrags

Der Anwalt stellt für die Ehefrau einen Antrag auf Bewertung zweier Immobilien, die im Alleineigentum des Ehemannes stehen. Das Gericht beschließt die Beweiserhebung nur für eines der Grundstücke, da der Ehemann zuvor den Wert des anderen Grundstücks unstreitig gestellt hat. Der Anwalt nimmt anschließend am Sachverständigentermin teil. Den Verfahrenswert setzt das FamG auf 60.000,00 EUR fest. Auf Antrag nach § 33 RVG setzt das Gericht den Wert für die Terminsgebühr auf 30.000,00 EUR fest.

Für die Verfahrensgebühr gilt der Gegenstandwert von 60.000,00 EUR. Für die Terminsgebühr ist dagegen nur der geringere Wert von 30.000,00 EUR maßgebend.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.622,40 EUR
  (Wert: 60.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.678,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   508,82 EUR
Gesamt   3.186,82 EUR
 

Rz. 20

Zu einer Terminsgebühr kann es auch bei vorzeitiger Erledigung kommen, wenn nach Auftragserteilung eine Besprechung zur Vermeidung des Beweisverfahrens geführt wird.

 

Beispiel 12: Beweisverfahren, vorzeitige Erledigung aufgrund Besprechung

Der Anwalt erhält den Auftrag zur Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Bewertung eines Grundstücks aus dem Endvermögen des Ehemanns, das den Zugewinnausgleich um 30.000,00 EUR beeinflussen würde. Bevor der Antrag eingereicht wird, findet noch eine Besprechung mit dem Gegner statt, die damit endet, dass der Wert unstreitig gestellt wird.

Neben der reduzierten 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch dann entsteht, wenn der Anwalt Verhandlungen zur Vermeidung des Verfahrens führt...

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