Rz. 196

Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung hat der Käufer die Möglichkeit, vom Verkäufer den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB zu verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt des Fahrzeugs gemacht hat und billigerweise auch machen durfte, wie beispielsweise die Kosten einer überflüssigen Zulassung, wenn der Käufer das mangelhafte Fahrzeug zurückgibt und ein anderes erwirbt.[279] Da der Anspruch an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung tritt, hat er auch die gleichen Voraussetzungen wie dieser, so dass auch das Verschuldensprinzip Anwendung findet.

 

Rz. 197

Derartige Aufwendungen wurden bislang teilweise auch im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ersetzt. Dieser erfasst jedoch nur frustrierte Aufwendungen, die durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bedingt entstanden sind und denen aufgrund der im Schadensrecht erforderlichen Kausalität ein entsprechender kommerzieller Gegenwert gegenüber gestanden hätte (Rentabilitätserfordernis). Damit für den Käufer verbundene Beweisprobleme löste die Rechtsprechung über die widerlegbare Rentabilitätsvermutung, die in eng gestecktem Rahmen Ersatz für unmittelbar mit dem Kauf verbundene Aufwendungen vorsah.[280]

 

Rz. 198

Über § 284 BGB sind darüber hinaus im Rahmen der Billigkeit nicht ausschließlich rentable Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch solche, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, der Käufer aber billigerweise machen durfte,[281] wie z.B. die Anmietung eines Caravan-Stellplatzes auf einem Campingplatz.[282] Der Verkäufer kann gegen den Anspruch nicht die fehlende wirtschaftliche Rentabilität einwenden, sondern nach dem letzten Halbsatz des § 284 BGB nur Gegenbeweis dafür erbringen, dass die mit den Aufwendungen verfolgte Zielsetzung auch im Fall der Mangelfreiheit des Fahrzeugs nicht erreicht worden wäre. Durch die Schaffung des § 284 BGB ist die "Existenzberechtigung" der bisherigen Rechtsprechung zur Rentabilitätsvermutung durch den Gesetzgeber in Zweifel gezogen worden.[283] Die Beibehaltung der Rechtsprechung ist jedoch nötig, da eine Kombination oder Ergänzung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung und des Aufwendungsersatzanspruchs nicht möglich ist, so dass der Käufer bei der Entscheidung schon jetzt zwangsläufig einen Teil seiner Ansprüche verliert.[284]

 

Rz. 199

Es werden nur Aufwendungen ersetzt, nicht aber das negative Interesse.[285] Daher kann der Käufer nicht geltend machen, dass er das Fahrzeug bei einem anderen Anbieter günstiger hätte erwerben können. Vertragskosten werden sowohl nach § 284 BGB als auch im Rahmen der Rentabilitätsvermutung über § 281 BGB nur ersetzt, wenn nach dem nun geltenden Verschuldensprinzip der Verkäufer das Scheitern des Vertrages zu vertreten hat.[286]

[279] Beispiel bei Derleder, NJW 2004, 969, 972.
[280] Z.B. BGHZ 143, 41, 48.
[281] Lorenz/Riehm, Rn 542.
[282] Beispiel aus Reinking, DAR 2002, 15, 21.
[283] BT-Drucks 14/6040, 144, worauf auch Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fall 33, 74 hinweist.
[284] Anwk-BGB/Dauner-Lieb, § 284 Rn 5; Palandt/Grüneberg, § 284 Rn 3; Reinking, DAR 2002, 15, 21; a.A. LG Bonn NJW 2002, 74, 75; Grigoleit, ZGS 2002, 122, 123.
[285] Zum Umfang des Anspruchs vgl. auch BGH DAR 2005, 557, 558 f.
[286] Palandt/Grüneberg, § 284 Rn 7.

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