Rz. 101

Das gesetzliche Recht auf unentgeltliche Beseitigung des bestehenden Mangels steht dem Käufer gegen den Verkäufer und nach Abschn. VII. Nr. 2b NWVB auch gegenüber anderen vom Hersteller/Importeur anerkannten Betrieben zu.

 

Rz. 102

Die Ausweitung des Kreises der Verpflichteten auf weitere Drittbetriebe außer dem Verkäufer ist vor dem Hintergrund der Kundenbindung durch ein engmaschiges Servicenetz zu sehen, welches letztlich durch seine absatzfördernden Effekte auch dem Verkäufer ­zugutekommt. Vertraglich ist das Servicenetz durch Verträge zwischen Herstellern und Händlern abgesichert, in denen sich jeder Vertragshändler auch zur Nachbesserung von Fahrzeugen verpflichtet, die nicht in seinem Betrieb erworben wurden.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt oder ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Nur beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Käufer ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Drittbetrieb, andernfalls steht nur dem Hersteller das Recht zu, die Nachbesserung durch den Drittbetrieb zu verlangen.[180]

 

Rz. 103

Nach einer Ansicht[181] ist es sachgerecht, dem Käufer ein eigenes Forderungsrecht zuzugestehen. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist für ein solches Forderungsrecht anzuführen, dass nach Abschn. VII. Nr. 2b NWVB der Käufer Ansprüche gegen den Drittbetrieb ""geltend machen kann"". Auch der Zweck des Servicenetzes spricht für einen eigenen Anspruch des Käufers. Der Direktanspruch ermöglicht es dem Käufer zudem, nicht erst über den eventuell weit entfernten Hersteller den sich weigernden Händler ggf. durch Klage zur Nachbesserung zu bewegen, wobei dem Käufer auch kein eigener Anspruch gegen den Hersteller zusteht.

 

Rz. 104

Der BGH[182] hat entschieden, dass die Klausel ""Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer vom Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten (Ziffer VII. 2b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern – NWVB“")" wegen Mehrdeutigkeit nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist. Insbe­sondere stellt der BGH darauf ab, dass aus der maßgeblichen Sicht des verständigen ­Neuwagenkäufers der Zweck der Informationspflicht auch darin bestehen könne, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sehe, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des Käufers erfüllt seien. Daher kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschuldeten Information zu Lasten des Verkäufers gehen.

 

Rz. 105

 

Praxistipp

Es ist daher zu überprüfen, ob in dem vorgelegten Kaufvertrag die Neuwagenverkaufsbedingungen noch in alter Form mit der vom BGH für mehrdeutig erklärten Klausel vorliegen. Das angegebene Urteil zwingt die Verbände und Neuwagenhändler zu Änderungen der Neuwagenverkaufsbedingungen. Dies wird größtenteils durchgeführt worden sein. Darauf deuten die in den neueren NWVB verwandten Zusätze "unverzüglich" hin, so dass es dort jetzt heißt ""hiervon unverzüglich zu unterrichten"". Damit wird in jedem Fall die erforderliche Klarstellung erreicht. Sollten sich jedoch noch die alten Klauseln wiederfinden, wäre dies dann zugunsten des Verbrauchers, sprich des Käufers, auszulegen.

 

Rz. 106

Bezüglich der Regelung in Abschn. VII. Nr. 2a NWVB führte der BGH[183] dagegen aus, dass die Regelung des Nachbesserungsrechts sich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beziehe, wohingegen die Folgerung, dass es auch gegenüber jedem anderen Betrieb gewährt werde, nicht überzeuge. Vielmehr sei ""ersichtlich"" nur die ""Art und Weise der Abwicklung des – gegen den Vertragspartner gerichteten – Nachbesserungsanspruchs formuliert"". Die erforderliche Einwilligung des Drittbetriebes für eine Verpflichtung sei im Händlervertrag zu finden. Weitere Ausführungen machte der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr, spricht sich damit aber bereits gegen einen eigenen Nachbesserungsanspruch des Käufers gegen den Drittbetrieb aus.[184]

 

Rz. 107

Ob der direkte Anspruch des Käufers tatsächlich zur schnelleren Durchsetzung seines Nachbesserungsverlangens führt, ist zu bezweifeln. Zu Recht wird angeführt, dass die direkte Klage gegen den Händler, der die Nachbesserung gar nicht vornehmen will, nicht der kürzeste Weg zur Beseitigung der Mängel sein wird. Denn machtvoller auftreten könne der Hersteller gegenüber seinem Händlervertrags...

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