Rz. 108

Die für eine vollumfängliche Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ErbStG zusätzlich notwendige Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur Unterstellung der Kulturgüter unter die geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege erfordert nach Auffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Unterstellung nach dem anwendbaren Landesrecht. Der BFH hingegen lässt die nachgewiesene Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Vorschriften der Denkmalpflege zu befolgen, grundsätzlich ausreichen.[104]

 

Rz. 109

Bei der Beurteilung der 20-jährigen Eigenbesitzzeit in der Familie kommt es nach dem BFH nicht auf die Sammlung als solche an, sondern auf den jeweils einzelnen Kunstgegenstand.[105] Es können mithin einzelne Gegenstände von dem Privileg ausgenommen sein. Die Anschaffungszeitpunkte von einzelnen Kunstgegenständen sollten daher beim Sammler zur Beweisvorsorge dokumentiert werden.[106]

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