1. Erbringung der Pflegeleistung im persönlichen oder privaten Bereich

 

Rz. 121

Voraussetzung für die Gewährung des Pflegefreibetrags ist, dass die unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistungen im persönlichen oder privaten Bereich erbracht wurden.[118] Der Freibetrag setzt keine Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI oder einen Pflegegrad voraus.

[118] R E 13.5 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

2. Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Erblasser

 

Rz. 122

Nach dem BFH[119] ist ein Freibetrag für Pflegeleistungen auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich pflege- bzw. unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit des Erblassers keine Pflege- bzw. Unterhaltsleistungen zu gewähren hat. Der Pflegefreibetrag ist mithin nicht (mehr) für Erwerber ausgeschlossen, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten/Lebenspartner nach § 1353 BGB) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB; Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB) verpflichtet sind. War ein Erbe also gesetzlich zur Pflege oder zur Unterhaltsleistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet, scheidet die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.

 

Hinweis

Mithin sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit eine Unterhaltsverpflichtung konkret bestanden hat. Denn gerade in den Fällen, in denen dem Erblasser aufgrund seiner nicht unerheblichen Vermögenswerte – wegen fehlender eigener Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 Abs. 1 BGB – kein Unterhaltsanspruch zusteht, spielt der Pflegefreibetrag eine Rolle. Nur wenn ein entsprechend werthaltiger Nachlass vorliegt, wird im Einzelfall der persönliche Freibetrag überschritten werden. Im Verhältnis zu Dritten, gegenüber denen nur ein Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR zur Verfügung steht, kommt wiederum eine Unterhaltspflicht i.S.d. § 1601 BGB schon nicht in Betracht, so dass die Gewährung des Freibetrags hieran nicht scheitern kann.

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