Rz. 130

Zwischenzeitliche Wertsteigerungen der geschenkten Vermögensgegenstände stehen der Steuerfreiheit des Rückfalls nicht entgegen, wenn sie ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen.[128] Dies gilt etwa für Wertzuwächse von Immobilienvermögen, die den Grund und Boden betreffen. Wertzuwächse hingegen, die vom ursprünglich Bedachten durch Einsatz von Kapital oder Arbeit geschaffen wurden, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht von der Steuerbefreiung erfasst, der Mehrwert ist also steuerpflichtig.[129] Dies gilt auch für einen stehen gelassenen Gewinn bei einer Gesellschaftsbeteiligung.[130]

 

Rz. 131

Früchte, also die Erzeugnisse und Erträge des Vermögensgegenstandes, die aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß vom Bedachten gewonnen wurden (§ 99 BGB), sowie die aus diesen Früchten erworbenen Gegenstände sind bei einem Rückfall nicht steuerbefreit.[131]

[128] R E 13.6 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[129] R E 13.6 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.
[130] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 55.
[131] R E 13.6 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.

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