Rz. 115

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Erwerbe von Todes wegen und gilt nur für laufende Zuwendungen. Eine einmalige Zuwendung ist also von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[111] Dies gilt etwa für die Schenkung eines größeren Kapitals zu Ausbildungszwecken an ein Kind. Auch der Kauf bzw. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zur Gewährung von Obdach ist nicht von § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG erfasst.[112]

 

Rz. 116

Die Steuerbefreiung greift nicht (bzw. ihrer bedarf es nicht), wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und/oder Ausbildung besteht (z.B. für Ehegatten nach § 1353 BGB; für Verwandte nach §§ 1601 ff. BGB). Die Unterhalts- oder Ausbildungskosten müssen mithin freiwillig übernommen werden.[113]

 

Rz. 117

Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn der Empfänger "bedürftig" ist. Dies ist zu verneinen, wenn der Bedachte seinen Lebensbedarf aus seinem eigenen Einkommen (auch Unterhalt von verpflichteten Personen) oder Vermögen (ggf. unter Rückgriff auf die Substanz) bestreiten kann.[114]

[112] FG München v. 4.11.1971 – IV 75/71, EFG 1972, 78.
[113] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 59.
[114] RFH v. 11.4.1935 – III e A 1/34, RStBl 1935, 904 (für Unterhaltszuwendungen); Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 62 (für Ausbildungszuwendungen).

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