Rz. 101

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive eine "kleine Kulturgutbefreiung" in Form eines 60 %igen bzw. bei Baudenkmälern in Form eines 80 %igen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine "große Kulturgutbefreiung" in Form eines 100 %igen Wertabschlags vor. Bei der Wertfindung von Kulturgütern ist nicht die Versicherungssumme maßgeblich, sondern der "Wiederbeschaffungswert", von dem in Verhandlungen mit der Finanzverwaltung regelmäßig Abschläge von 50–80 % durchgesetzt werden können.

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