Rz. 46

Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt.[44] Sie geht dabei grundsätzlich von einem Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall aus. Vergleichbares gilt für die Anerkennung einer Auseinandersetzungsvereinbarung für die rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte (siehe § 3 Rdn 179>). Begründete Verzögerungen – bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften nicht unüblich – sind nach Ansicht der Finanzverwaltung unschädlich, wenn sie entsprechend nachgewiesen werden.

 

Rz. 47

Erfolgen die Übertragung und Hingabe des Familienheims im Rahmen einer freien Erbauseinandersetzung nach Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, so dass die Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern sind.[45]

[44] R E 13.4 Abs. 5 S. 11 ErbStR 2019.
[45] R E 13.4 Abs. 5 S. 12 ErbStR 2019.

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