Rz. 16

Regelmäßig liegen der lebzeitigen Übertragung des Familienheims steuerliche Überlegungen zugrunde. Wird etwa das Eigentum am Familienheim hälftig auf beide Eheleute verteilt, können nach dem Erstversterbenden Freibeträge gegenüber dem Abkömmling durch dessen Erwerb der hälftigen Substanz am Familienheim, z.B. nebst vermächtnisweiser Einräumung des Nießbrauches zugunsten des Längerlebenden hieran, genutzt werden.

 

Rz. 17

Eine (teilweise) Übertragung des Familienheims kommt auch im Rahmen einer Kettenschenkung (siehe § 1 Rdn 157 ff.>) in Betracht, wenn dieses im Anschluss unter Nutzung der Freibeträge des beschenkten Ehegatten (eine Familienheimprivilegierung greift bei einer lebzeitigen Übertragung auf Abkömmlinge grundsätzlich nicht) auf Abkömmlinge übertragen werden soll.

 

Hinweis

In solchen Fällen, in denen die Steuerfreiheit wesentlicher Bestandteil der Gestaltungsüberlegungen ist, sollte vertraglich eine entsprechende Steuerklausel vereinbart werden (siehe § 1 Rdn 124 ff.>). Wird die Steuerbefreiung von der Finanzverwaltung dann nicht gewährt, kann gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine (ungewollte) Schenkungsteuer bei einer Herausgabe des Geschenks wegen dieses Rückforderungsrechts mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge