Rz. 12

Anders als bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG fällt bei einer ehebedingten Zuwendung unter Lebenden die Steuerbefreiung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn (unentschuldigt) gegen eine Behaltensfrist verstoßen wird.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegt vor (die Steuerbefreiung wird also nicht gewährt), wenn der erwerbende Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung erwiesenermaßen nicht die Absicht hatte, die Immobilie als Familienheim zu nutzen.[14]

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