Rz. 41

Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag. Anwendungsfälle sind nach Ansicht der Finanzverwaltung[41] insbesondere

Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall von begünstigtem Vermögen oder
Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
 

Rz. 42

Dem Erben entsteht hierdurch kein Nachteil, weil er das, was er auf der Verschonungsebene verliert (die Steuerbefreiung des Familienheims), auf der Bewertungsebene durch Abzug (z.B. Vermächtnis) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ausgleichen kann.[42]

 

Rz. 43

Der begünstigte Enderwerber (insbesondere Vermächtnisnehmer) kann das Familienheim dann steuerfrei erwerben. Der Enderwerber muss dann die Voraussetzung der Selbstnutzung (siehe Rdn 28 ff.>) erfüllen und die Behaltensfrist (siehe Rdn 31 ff.>) greift (nur) für ihn.

[41] R E 13.4 Abs. 5 S. 3 ErbStR 2019.
[42] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 37.

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