Rz. 21

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denen

1. Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2
2. an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück i.S.d. § 181 BewG (siehe § 8 Rdn 37 ff.>) Eigentum erwerben,
3. soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
 

Rz. 22

Die Vorschrift sieht keine Wertobergrenze vor. Anders als der lebzeitige Erwerb oder Erwerb von Todes wegen durch einen Ehegatten besteht allerdings eine Angemessenheitsgrenze i.H.v. 200 qm Wohnfläche. Zum Begriff des Familienheims im Allgemeinen siehe Rdn 6 f.>, zur Behandlung einer Mischnutzung einer Immobilie siehe Rdn 8 ff.>

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