Rz. 80

Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinandersetzung würde ein Transfer bzw. eine Weitergabe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einer (zunächst) nach § 13d ErbStG steuerprivilegierten Nachlassimmobilie zu einem Verbleib der Begünstigung bei mindestens einem (Mit-)Erben führen, der das begünstigte Vermögen nicht behält, somit zu einer sog. "Fehlallokation" der Begünstigungen.[76] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt daher sicher, dass das Begünstigen dem Enderwerber der Immobilie zugutekommt.

 

Rz. 81

Der Begünstigungstransfer greift auch, wenn ein Erwerber aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schenkers das begünstigte Vermögen auf einen Enderwerber übertragen muss.

[76] Koblenzer, ErbStB 2011, 227.

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