Rz. 40

Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinandersetzung würde ein Transfer bzw. eine Weitergabe im Zuge einer Erbauseinandersetzung eines (zunächst) steuerprivilegierten Familienheims zu einem Verbleib der Begünstigung bei mindestens einem (Mit-)Erben führen, der das begünstigte Vermögen nicht behält, und damit zu einer sog. "Fehlallokation" der Begünstigungen.[40] Die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 2–4 ErbStG beim Erbschaftserwerb durch Abkömmlinge und des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2–4 ErbStG beim Erbschaftserwerb durch den Ehegatten stellen daher sicher, dass die Begünstigung dem Enderwerber des Familienheims zugutekommt.

[40] Koblenzer, ErbStB 2011, 227.

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