Rz. 91

Kommt es – was in der Praxis nicht selten ist – zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers, so stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Rechtsschutzvertrages.

 

Rz. 92

Der Insolvenzverwalter hat gem. § 103 Abs. 2 S. 1 InsO die Möglichkeit zu erklären, ob er die Weitererfüllung des Rechtsschutzvertrages ablehnt. Dies ist also relevant für den Bestand des Rechtsschutzvertrages.

 

Rz. 93

Erklärt der Insolvenzverwalter, dass er die Weitererfüllung des Rechtsschutzvertrages ablehnt, so bleibt die Rechtsschutzversicherung jedoch zur Gefahrtragung für die vergangenen Versicherungsperioden verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungsprämien geleistet wurden.[46]

 

Rz. 94

Die Regelung zum Anspruch auf abgesonderte Befriedigung der Entschädigungsforderung in der Haftpflichtversicherung gem. § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.) ist auf die Rechtsschutzversicherung nicht übertragbar.

 

Rz. 95

Zu den rechtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten des Anspruches auf die Versicherungsleistung sowie zu den Rechtsfragen hinsichtlich des Gebührenanspruches bei Insolvenz des Mandanten und Versicherungsnehmers vgl. § 10 – Leistungen der Rechtsschutzversicherung (siehe § 10 Rn 94 ff.).

 

Rz. 96

Zu berücksichtigen ist auch die mögliche Haftung des Insolvenzverwalters. Es ist daran zu denken, dass gemäß § 148 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte zu erfassen und zu verwerten hat. Hierzu gehören auch grundsätzlich alle der Masse gegen Dritte zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Diese sind geltend zu machen. Wie auch Ansprüche aus Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind, so ist sicherlich auch der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung zu beachten.[47]

[46] OLG Karlsruhe r+s 2003, 62; Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 154.
[47] Fischer, Haftungsrisiken für Insolvenzverwalter bei unterlassener Inanspruchnahme gewerblicher Prozessfinanzierung, NZI 2014, 241, speziell Fn 8 betreffend PKH-Verfahren (Das Thema Rechtsschutz ist in dem vorgenannten Beitrag nicht behandelt.).

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