Rz. 135

Wechselt der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherer, so ergeben sich Besonderheiten. Hierzu weist Plote[65] auf Fallgestaltungen hin. Wird beispielsweise eine Willenserklärung im versicherten Zeitraum des Vorversicherers vorgenommen und fällt der durch diese Willenserklärung ausgelöste Rechtsschutzfall in die Laufzeit des neuen Rechtsschutzvertrages, so besteht nach dem Wortlaut der ARB kein Versicherungsschutz. Im Übrigen ist der Rechtsschutzfall nicht während der Laufzeit des Vertrages vom Vorversicherer eingetreten, und außerdem wurde der Rechtsschutzfall durch eine vor Beginn der Laufzeit des Vertrages beim Nachversicherer abgegebene Willenserklärung ausgelöst. Für diese Fälle gilt gemäß Verbandsempfehlung die Regelung, dass beide Versicherer sich die Kosten teilen, soweit nicht besondere Umstände einer solchen Regelung entgegenstehen. Im Übrigen ist es in der Praxis so, dass viele Rechtsschutzversicherer ihren Kunden bei Abschluss eines neuen Vertrages, wenn nahtloser Versicherungswechsel vorliegt, den Verzicht auf die Wartezeit einräumen.

[65] Plote, Rn 331–335.

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