1. Die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherung (ARB)

 

Rz. 32

Zu nennen sind die Bedingungswerke, die vom HUK-Verband (ab dem 1.1.1995 Verband der Schadenversicherer, nun Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV]) empfohlen bzw. genehmigt wurden für die dem GDV angeschlossenen Rechtsschutzversicherer. Es handelt sich hierbei um

ARB 54 (VerBAV 54, 139)
ARB 69 (VerBAV 69, 67)
ARB 75 (VerBAV 76, 130)
ARB 94 (VerBAV 94, 97, 176)
ARB 2000 (GDV Rundschreiben R 46/9911)[16]
ARB 2008 (bekanntgegeben mit Rundschreiben 733/2007 vom 18.4.2007 mit dem Vorbehalt des [damals] noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens auf Basis des Regierungsentwurfs zum VVG, aktualisierte ARB 2008 unverbindlich bekanntgegeben)
ARB 2010, unverbindliche Bekanntgabe des GDV, Stand Juli 2010 bzw. September 2010.
 

Rz. 33

Die ARB 54 und 69 dürften allerdings nur noch vereinzelt in Beständen der Rechtsschutzversicherer vorkommen. Die ARB 75 haben noch Bedeutung, im Vordergrund stehen derzeit aber jetzt die ARB 94, ARB 2000 sowie die ARB 2008. Inzwischen liegen die ARB 2010 vor gemäß GDV-Empfehlung.

 

Rz. 34

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seit der Liberalisierung des Versicherungsmarktes, also seit 1994, Bedingungen nicht mehr zu genehmigen sind. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Rechtsschutzversicherungen unternehmensspezifische ARB anbieten.

[16] Ergänzt durch Einfügung § 4a Versicherungswechsel, bekannt gegeben mit Rundschreiben 2255/2006 vom 20.6.2006.

2. Auslegung und Verständnis der Rechtsschutzbedingungen (ARB) – der durchschnittliche Versicherungsnehmer

 

Rz. 35

Nicht selten müssen Gerichte bis hin zum BGH sich mit der Frage zum Verständnis und zur Auslegung von Bedingungen der Rechtsschutzversicherung befassen. Wichtiges Kriterium für Wirksamkeit von Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen ist das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach wird nicht nur eine möglichst klare und durchschaubare Darstellung der Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in einer für den Versicherungsnehmer verständlichen Formulierung verlangt, sondern zusätzlich, dass ihm auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit vermittelt werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.[17]Wendt[18] sieht kritisch die Instanzrechtsprechung und Literatur, die von Versicherungsnehmern kostenrechtliche Überlegungen und Abwägungen verlangt, und meint, dies erfordere "schon einen Titan unter den durchschnittlichen Versicherungsnehmern".

[17] BGH, IV ZR 341/04, r+s 2008, 292 = VersR 2008, 815 (Tz. 15) m.w.N.; vgl. auch Wendt, Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht Rechtsschutzversicherung, r+s 2010, 221.
[18] A.a.O. (229).

3. Einbeziehung der AVB in den ARB-Vertrag

 

Rz. 36

Nach früherer Rechtslage ergab sich die Einbeziehung der ARB aus der inzwischen aufgehobenen Regelung der §§ 2, 23 Abs. 3 AGBG. Nach der jetzt gegebenen Rechtslage erfolgt die Einbeziehung entweder nach dem Antrags- oder Policenmodell. Beim Antragsmodell übergibt der Versicherer dem Versicherungsinteressenten die Vertragsunterlagen, noch ehe der Interessent bzw. spätere Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Hat der Versicherungsnehmer beim Antragsmodell sämtliche Verbraucherinformationen vor oder bei seiner Antragstellung erhalten, kommt der Versicherungsvertrag in der Regel zustande, wenn er die Police vom Versicherer erhält. Die AVB, also die ARB, sind dann nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in den Vertrag einbezogen. Den Zugang der Verbraucherinformation einschließlich der AVB, also der ARB, hat der Versicherer entsprechend § 5 VVG (§ 5 Abs. 2 S. 2 VVG a.F.) zu beweisen.[19] § 8 VVG (§ 5a VVG a.F.) gestattet dem Versicherer auch, dass dem künftigen Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen erst nach Antragstellung, und zwar in der Regel bei Übersenden der Police, ausgehändigt werden (Policenmodell). Übergibt der Versicherer die AVB, also die ARB, und die übrigen Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung, in der Regel zusammen mit der Police – Policenmodell –, greift § 8 VVG (§ 5a VVG a.F.). In der Praxis verfahren die Versicherer überwiegend nach diesem Modell.[20]

Zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Divergenzen zwischen Antrag und Versicherungsschein vgl. vorstehend (siehe Rn 27).

[19] Römer/Langheid, VVG, § 5a Rn 15; Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Kap. 34 Rn 18.
[20] Harbauer, ARB 2000, § 8 Rn 1.

4. Information des Versicherungsnehmers zu den AVB

a) Allgemeines und Grundsätzliches

 

Rz. 37

Dem Versicherer und damit auch der Rechtsschutzversicherung obliegt es, den Versicherungsnehmer über alles Wichtige zu informieren und aufzuklären sowie zu beraten. In § 6 VVG ist die Beratungspflicht geregelt. Durch diese Regelung trägt das Gesetz der Vermittlerrichtlinie[21] Rechnung. Die Verletzung von Informationspflichten wird mit einem Schadenersatzanspruch für den Versicherungsnehmer gem. § 6 Abs. 5 VVG sanktioniert.

Ziel der Neuregelung ist es, den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Die Information und Beratung des Versicherungsnehmers ist zentraler Punkt der gesetzlichen Regelung.

Für die Praxis stellt sich die Frage, wie der Versicherungsnehmer über die B...

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