Rz. 63

Zunächst ist in § 8 Abs. 1 ARB 2010 klargestellt, dass die Vertragsdauer sich nach der im Versicherungsschein angegebenen Zeit bestimmt.

Sodann kommen unterschiedliche Laufzeiten eines Vertrages in Betracht, nämlich

Vertragsdauer von weniger als einem Jahr.

Ein so abgeschlossener Vertrag endet gem. § 8 Abs. 3 ARB 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr.

Bei einer so vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist (§ 8 Abs. 2 ARB).

Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren.

Bei einer so vereinbarten Vertragszeit kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gem. § 8 Abs. 3 S. 2 gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

Längerfristige Laufzeit.

Längerfristige Laufzeiten sind rechtlich möglich gem. § 8 ARB 2010.[29]

 

Rz. 64

Regelungen zur Vertragsdauer bieten in der Praxis kaum Streitpunkte. Üblich sind in der Praxis Verträge mit einer Laufzeit von 3 oder 5 Jahren, zum Teil mit Laufzeiten von einem Jahr mit Verlängerungsoption.[30]

[29] Van Bühren/Plote, ARB, § 8 Rn 5 unter Hinweis darauf, dass das VVG grundsätzlich keine Höchstdauer für Versicherungsverträge vorschreibt.
[30] Terbille/Bultmann, a.a.O.

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