Rz. 63
Zunächst ist in § 8 Abs. 1 ARB 2010 klargestellt, dass die Vertragsdauer sich nach der im Versicherungsschein angegebenen Zeit bestimmt.
Sodann kommen unterschiedliche Laufzeiten eines Vertrages in Betracht, nämlich
▪ | Vertragsdauer von weniger als einem Jahr. Ein so abgeschlossener Vertrag endet gem. § 8 Abs. 3 ARB 2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. |
▪ | Vertragsdauer von mindestens 1 Jahr. Bei einer so vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist (§ 8 Abs. 2 ARB). |
▪ | Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren. Bei einer so vereinbarten Vertragszeit kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gem. § 8 Abs. 3 S. 2 gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. |
▪ | Längerfristige Laufzeit. Längerfristige Laufzeiten sind rechtlich möglich gem. § 8 ARB 2010.[29] |
Rz. 64
Regelungen zur Vertragsdauer bieten in der Praxis kaum Streitpunkte. Üblich sind in der Praxis Verträge mit einer Laufzeit von 3 oder 5 Jahren, zum Teil mit Laufzeiten von einem Jahr mit Verlängerungsoption.[30]
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