Rz. 180

Nach § 4 Abs. 3b ARB 2010 besteht in den Fällen der Beendigung des Versicherungsvertrages kein Rechtsschutz mehr, wenn der Rechtsschutzfall dem Versicherer verspätet gemeldet wird.

 

Rz. 181

Gemäß § 4 Abs. 3b ARB 2010 besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

 

Rz. 182

Die Regelung in § 4 ARB 2010 beinhaltet eine Ausschlussfrist und nicht eine Obliegenheit. Somit kommt es auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Rechtsschutzfall nicht an. Im Übrigen liegt die Meldung des Rechtsschutzfalles vor, wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherer über die beabsichtigte Interessenwahrnehmung informiert. Hierbei reicht es aus, dass ein bestimmter Sachverhalt gemeldet wird, aus dem möglicherweise noch die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden soll.[107]

 

Rz. 183

Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz für Fälle, die später als 3 Jahre nach Beendigung gemeldet werden. Hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung unbelassen ist, im Falle der Fristversäumung den Entschuldigungsbeweis zu führen.[108]

 

Rz. 184

Schließlich verstößt die Regelung zur Meldefrist für Spätschäden nicht gegen § 305c BGB.[109]

[107] BGH VersR 1992, 890.
[108] AG Essen zfs 2000, 358; OLG Köln r+s 1989, 362.
[109] BGH VersR 1992, 890.

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