Rz. 167

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Dies gilt also auch für die Kündigung eines Rechtsschutzvertrages, die darauf gerichtet ist, den Rechtsschutzvertrag zu beenden. Zu unterscheiden sind verschiedene Anlässe der Kündigung.

 

Rz. 168

Übersicht über Regelungen zur Kündigungsmöglichkeit gem. ARB 2010:

In Betracht kommen folgende Kündigungsgründe:

Ordentliche Kündigung gem. § 8 ARB 2010

Außerordentliche Kündigung. Zu unterscheiden sind:

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 13 Abs. 1 ARB 2010
Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 2 ARB 2010
Kündigung wegen Gefahrerhöhung gem. § 11 Abs. 1 ARB 2010
Kündigung wegen Beitragserhöhung gem. § 10 Abs. 6 ARB 2010.

Die Regelung in § 8 Abs. 3 ARB sieht auch eine Vertragslaufzeit von unter einem Jahr vor. Ein solcher Vertrag endet zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.[97]

Zum Versicherungsbeitrag vgl. im Einzelnen vorstehend (hierzu siehe Rn 77 ff.).

[97] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 24; zur Kündigung des Rechtsschutzvertrages durch den Rechtsschutzversicherer vgl. Hering, SVR 2006, 85.

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