I. Allgemeines

 

Rz. 97

Eine Mitversicherung ist gegeben, wenn ein Dritter durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer selbst als versichert gilt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein. Grundsätzlich hat der Mitversicherte die gleichen Rechte und Pflichten wie der Versicherungsnehmer.

 

Rz. 98

Der Versicherungsanspruch, also der Anspruch auf Rechtsschutzgewährung, steht dem Vertragspartner des Rechtsschutzvertrages zu. Daneben sind als sog. "mitversicherte Personen" bestimmte andere Personen in den Versicherungsschutz einbezogen, etwa Ehegatten, Kinder. Deren Rechtsstellung ist in § 15 ARB 2010 geregelt.

II. Beginn und Ende der Mitversicherung

1. Beginn

 

Rz. 99

Die Mitversicherung beginnt bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags, wenn die dritte Person die Rechtsstellung der Mitversicherung innehat oder wenn die Voraussetzungen für die Rechtsposition eintreten, z.B. der Ehegatte bei Eheschließung.

 

Rz. 100

Zu beachten ist, dass bei Einschluss einer mitversicherten Person, und zwar bei fakultativer Mitversicherung, z.B. des nichtehelichen Lebenspartners im Rahmen der §§ 25, 26 oder 27 ARB, für die mitversicherte Person eine neue Wartezeit beginnt.

2. Ende

 

Rz. 101

Zunächst tritt die Rechtsstellung der Mitversicherung außer Kraft, wenn der Versicherungsvertrag beendet wird.

 

Rz. 102

Im Übrigen endet die Mitversicherung bei Verlust der Rechtsposition, die die Mitversicherung begründet hatte, also z.B. die Mitversicherung des Ehegatten im Rahmen der §§ 25, 26, 27 ARB, sobald ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt. Für den Fall der Scheidung wird die Mitversicherung der Kinder jedoch nicht berührt, und zwar unabhängig davon, welchem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wird.

 

Beispiel

Eheleute schließen Ende September eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. auch eine Regelung zum Zugewinn beinhaltet. Die Vereinbarung zum Zugewinnausgleich beinhaltet u.a. eine Fälligkeitsregelung, wonach am 31.12. desselben Jahres der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnbetrages fällig wird.

Versicherungsnehmer des zur Anwendung kommenden Rechtsschutzvertrages ist der Ehemann. Die Ehefrau schließt mit Beginn zum 1.1. des Folgejahres einen eigenen Rechtsschutzvertrag ab.

Die Ehe ist noch nicht geschieden.

Nachdem der Ehemann zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlt, will die Ehefrau den Anspruch geltend machen und begehrt hierfür Rechtsschutzdeckung.

 

Rz. 103

Die Ehe ist nicht geschieden und somit besteht die Rechtsposition der Ehefrau fort. Sie kann jedoch Rechtsschutzdeckung nicht beanspruchen für das Vorgehen gegen den Ehemann als Versicherungsnehmer. Bei dem im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag ist die Wartezeit nicht erfüllt, sodass Rechtsschutzdeckung nicht in Betracht kommt.

III. Gegenstand der Mitversicherung

1. Der Begriff der Mitversicherung

 

Rz. 104

Begrifflich liegt eine Mitversicherung vor, wenn ein Dritter durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer selbst als versichert gilt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein. Hierbei hat der Mitversicherte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie der Versicherungsnehmer.

 

Rz. 105

Primär ist es die Absicht des Versicherungsnehmers, für sich selbst Rechtsschutz zu versichern. Darüber hinaus aber ist seine Absicht in der Regel darauf gerichtet, zusätzlich einen bestimmten Personenkreis aufgrund besonderer Verbundenheit in die Rechtsschutzdeckung einzuschließen. Bei der Mitversicherung auch in der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine typische "Versicherung für fremde Rechnung", die in den §§ 43 VVG (74 ff. VVG a.F.) geregelt ist. Sie stellt nach h.M. einen "Vertrag zugunsten Dritter" i.S.d. § 328 BGB dar.[48]

 

Rz. 106

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010 ist festgelegt, dass Mitversicherte die gleichen – gesetzlichen und vertraglichen – Rechte und Pflichten haben. Ebenso haben sie in gleicher Weise die Obliegenheiten wie der Versicherungsnehmer zu beachten, soweit sich daraus nicht etwas anderes ergibt, dass sie nicht selbst Vertragspartner des Versicherers sind.

 

Rz. 107

Zu beachten ist, dass nach § 11 Abs. 2 S. 2 ARB 75 die Interessenwahrnehmung Mitversicherter untereinander und gegen den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Dieser Ausschluss ist nunmehr in § 3 Abs. 4a und b ARB 2010 geregelt.

[48] OLG Hamm VersR 1999, 964 = zfs 1999, 355.

2. Rechtsstellung/Aktivlegitimation mitversicherter Personen

 

Rz. 108

Die Rechtsstellung der im Vertrag des Versicherungsnehmers mitversicherten Personen bemisst sich nach den Bestimmungen der §§ 43 ff. VVG (§§ 74–80 VVG a.F.) über die Fremdversicherung, jedoch mit Modifikationen für die Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 109

Die Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag kann jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst und nicht die mitversicherte Person geltend machen.[49] Die Bedingungsregelung stimmt mit der gesetzlichen Regelung insofern überein, als die Eigenart darin besteht, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, also der Versicherungsanspruch, den Mitversicherten gem. § 44 Abs. 1 VVG (§ 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.) zustehen, der Versicherungsnehmer aber über diese Rechte gem. § 45 VVG (§ 76 Abs. 1 VVG a.F.) ausschließlich und im eigenen Namen verfügen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitversi...

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