Rz. 30

Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist besteht ein Schwebezustand.

Wichtig ist, dass in dem Fall, in dem während der Widerrufsfrist ein Versicherungsfall eintritt, der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers bestehen bleibt. Hat der Versicherungsnehmer bereits Leistungen erhalten, z.B. eine Vorschusszahlung von einer Rechtsschutzversicherung, so besteht keine Verpflichtung zur Rückerstattung bereits erhaltener Leistungen.

 

Rz. 31

Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, so wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um, welches hinsichtlich seiner Modalitäten in § 9 VVG eine Konkretisierung erfährt. Insbesondere ist in § 9 S. 1 VVG geregelt, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren ist. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung i.S.v. § 9 S. 2 VVG nicht vor, so besteht neben der Pflicht zur Zurückerstattung für den Zeitraum nach Widerruf auch die Verpflichtung, die Prämie für das erste Versicherungsjahr zurückzuerstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.

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