Rz. 51

Neben der positiven Bestimmung der Rechtsschutzdeckung, also der Definition der Leistungsart zum jeweils versicherten Risiko, enthält § 3 ARB 2010 Regelungen zu "ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Die Risikoausschlüsse sind in § 3 ARB 2010 beschrieben, und zwar differenziert nach Ereignissen, z.B. Krieg, Aufruhr, Streik und bestimmten Rechtsbereichen, also z.B. kollektives Arbeitsrecht, Verfahrensarten oder nach der Rechtsstellung zum jeweiligen Streitgegenstand."

Zu Risikoausschlüssen im Einzelnen siehe die Ausführungen in § 7 – Risikoausschlüsse (vgl. § 7 Rn 1 ff.).

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