Rz. 156
In Betracht kommen kann auch ein Beratungsverschulden bei Vertragsschluss, und zwar gerichtet auf positive Erfüllung des Vertrages sowie auf Schadenersatz, wenn Auskünfte, Beratungen sowie Belehrungen des Agenten fehlerhaft waren. Denkbar sind hier Fälle unrichtiger Information des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes durch den Agenten.
Rz. 157
Ein Schadenersatzanspruch entfällt jedoch, wenn das Risiko auch anderweitig nicht versicherbar ist.[81]
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