Rz. 101

Zunächst tritt die Rechtsstellung der Mitversicherung außer Kraft, wenn der Versicherungsvertrag beendet wird.

 

Rz. 102

Im Übrigen endet die Mitversicherung bei Verlust der Rechtsposition, die die Mitversicherung begründet hatte, also z.B. die Mitversicherung des Ehegatten im Rahmen der §§ 25, 26, 27 ARB, sobald ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt. Für den Fall der Scheidung wird die Mitversicherung der Kinder jedoch nicht berührt, und zwar unabhängig davon, welchem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wird.

 

Beispiel

Eheleute schließen Ende September eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. auch eine Regelung zum Zugewinn beinhaltet. Die Vereinbarung zum Zugewinnausgleich beinhaltet u.a. eine Fälligkeitsregelung, wonach am 31.12. desselben Jahres der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnbetrages fällig wird.

Versicherungsnehmer des zur Anwendung kommenden Rechtsschutzvertrages ist der Ehemann. Die Ehefrau schließt mit Beginn zum 1.1. des Folgejahres einen eigenen Rechtsschutzvertrag ab.

Die Ehe ist noch nicht geschieden.

Nachdem der Ehemann zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlt, will die Ehefrau den Anspruch geltend machen und begehrt hierfür Rechtsschutzdeckung.

 

Rz. 103

Die Ehe ist nicht geschieden und somit besteht die Rechtsposition der Ehefrau fort. Sie kann jedoch Rechtsschutzdeckung nicht beanspruchen für das Vorgehen gegen den Ehemann als Versicherungsnehmer. Bei dem im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsschutzvertrag ist die Wartezeit nicht erfüllt, sodass Rechtsschutzdeckung nicht in Betracht kommt.

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