Rz. 142

Für das Phänomen der Mehrfachversicherung fehlt in den ARB eine Regelung. Zur Beseitigung von Mehrfachversicherungen gilt das vom GDV vorgeschlagene Verfahren. Dieses ist konzipiert in den "Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherung in der Rechtsschutzversicherung" in der Fassung vom 1.3.1997.[71] Die vorerwähnten Richtlinien sehen vor, dass der zeitlich jüngere Vertrag aufzuheben ist. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der jüngeren Versicherung ist maßgebend der Zeitpunkt, in dem der Antrag unterzeichnet wurde. Die Aufhebung beginnt ab der Versicherungsperiode, in der der Antrag auf Aufhebung der Mehrfachversicherung gestellt wurde.[72]

 

Rz. 143

Entsteht eine Mehrfachversicherung durch Eheschließung oder durch Einbeziehung eines nichtehelichen Lebenspartners, gilt grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der umfassendere Vertrag.[73]

[71] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 518 unter Hinweis auf Mathy, "Doppelversicherung" sowie Mathy, Zur Problematik von Doppelversicherungen bei Kündigung und Rücknahme eines Versicherungsvertrages, dargestellt anhand der Rechtsschutzversicherung, VersR 1984, 1028.
[72] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 518.
[73] Terbille/Bultmann, a.a.O.

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