Rz. 136

Der Verantwortliche ist, sobald die betroffene Person gegen eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO Widerspruch einlegt, zur Einschränkung der Verarbeitung verpflichtet. Dies gilt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Die Einschränkung muss sich auf alle Daten beziehen, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgen. Stützt sich die Verarbeitung der betroffenen Daten daneben noch auch andere Rechtsgrundlagen, ist nur die auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgende Verarbeitung vorübergehend zu stoppen. Dies hat solange zu erfolgen, wie noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Wie diese Feststellung zu erfolgen hat, klärt die Verordnung selber nicht. Sollte Uneinigkeit zwischen betroffener Person und Verantwortlichem bestehen, muss eine Klärung entweder über die Aufsichtsbehörde oder durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Bis dahin ist die Einschränkung der Verarbeitung aufrecht zu erhalten.

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