Rz. 5

Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO normiert, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Formulierung "die betroffene Person" lässt auf den ersten Blick eine Einschränkung vermuten; tatsächlich handelt es sich jedoch bei Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO um einen anlasslosen (Nachforschungs-)Auskunftsanspruch, den grundsätzlich jede natürliche Person, die glaubt, ein Verantwortlicher könnte ggf. personenbezogene Daten über sie verarbeiten, geltend machen kann. Der in diesem Sinne befragte Verantwortliche hat dann zunächst festzustellen, ob er Daten über den Anfragenden verarbeitet. Beschränkt sich das Auskunftsersuchen allein auf die Frage danach, ob Daten verarbeitet werden, so teilt der Verantwortliche dies dem Betroffenen mit. Weitergehende Auskünfte muss er in diesem Fall nicht erbringen, insbesondere sind die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis h) nicht ohne konkretes Verlangen der betroffenen Person an diese zu übermitteln. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist insoweit zweistufig[4] aufgebaut. Die betroffene Person kann sich also entscheiden, ob sie fragt:

"Verarbeiten Sie personenbezogene Daten über meine Person?" oder
"Verarbeiten Sie Daten über meine Person und wenn ja, welche und in welcher Form?"
 

Rz. 6

Aus Sicht des Verantwortlichen spielt auch Art. 11 DSGVO eine bedeutende Rolle. Dieser ist, soweit die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht mehr möglich ist, nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DSGVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren bzw. identifizieren zu können (Art. 11 Abs. 1 DSGVO). Kann der Verantwortliche die anfragende Person anhand der ihm vorliegenden Informationen nicht oder nicht mehr identifizieren, ist er berechtigt, die Frage, ob personenbezogene Daten über den Anfragenden verarbeitet werden, mit Nein zu beantworten (Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO).Kann er das Vorhandensein personenbezogener Daten einer betroffenen Person nicht gänzlich ausschließen, muss er jedoch darauf hinweisen, dass er anhand der vom Betroffenen im Rahmen einer Nachforschungsanfrage übermittelten Daten nicht feststellen kann, ob personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden oder nicht.[5] Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO normiert in diesem Fall die Unanwendbarkeit der Betroffenenrechte aus den Art. 1520 DSGVO. Dies gilt mit der Einschränkung, dass die betroffene Person zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereitstellen könne, um ihre Identifizierung zu ermöglichen. Eine Verpflichtung des Verantwortlichen, die betroffene Person hierauf hinzuweisen, ergibt sich aus der DSGVO nicht.

[4] In diesem Sinne auch Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 15 Rn 22.
[5] Hierzu auch Art. 12 Abs. 2 DSGVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge