Rz. 25

Soweit der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, ist auch dies anzugeben (Art. 15 Abs. 2 DSGVO). Ebenso ist über das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission zu informieren. Im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 DSGVO oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO ist ein Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, in die Information aufzunehmen.

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