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Mit § 34 Abs. 3 und 4 BDSG-Neu werden die bisherigen Regelungen aus § 19 Abs. 6 BDSG und § 19 Abs. 1 S. 3 BDSG in das neue Datenschutzzeitalter transformiert. Ihre Bedeutung für die anwaltliche Beratungspraxis kann eher als gering bewertet werden.

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