Rz. 45

Schließlich hat der Verantwortliche auch die Berechtigung der anfragenden Person sicherzustellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 15 Abs. 4 DSGVO, nach dem das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO[39] die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, zum anderen aus Art. 12 Abs. 2 DSGVO, nach dem der Verantwortliche die Erfüllung des Auskunftsersuchens weigern darf, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Ebenso ergibt es sich aus Art. 12 Abs. 6 DSGVO, nach dem der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der antragstellenden natürlichen Person, unbeschadet des Art. 11 DSGVO[40] zusätzliche Informationen anfordern darf, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

 

Rz. 46

Dies kann über die Vorlage des Personalausweises (im Original oder auch in klassischer analoger, nicht digitaler, Kopie[41]) erfolgen, soweit die hierfür von Seiten des Gesetzgebers geforderten Mindestvoraussetzungen vorliegen. Zwischenzeitlich sieht das Bundesministerium des Inneren im Einzelfall eine Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen zum Zweck der Identifizierung des Betroffenen gerade im Rahmen der Erfüllung des datenschutzrechtlichen Selbstauskunftsanspruchs als zulässig an,[42] wenn

die Erstellung einer Kopie erforderlich ist, weil eine Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks durch den Verantwortlichen, dass dieser vorgelegen hat, nicht ausreichend ist;
die Kopie ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet wird;
die Kopie als solche erkennbar ist;
Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden (insbesondere Zugangs- und Seriennummer), von der betroffenen Person auf der Kopie geschwärzt werden und die betroffene Person auf die Möglichkeit und Befugnis des Schwärzens hingewiesen wurde;
die Kopie nach Identifizierung der betroffenen Person unverzüglich vernichtet wird und
keine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten erfolgt.
[39] In der amtlichen deutschen Fassung steht fälschlicher Weise "Absatz 1b".
[40] Hierzu oben § 5 Rdn 166 f.
[41] Kein Scannen, VG Hannover, Urt. v. 28.11.2013 – 10 A 5342/11, abrufbar unter: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140002005&st=null&showdoccase=1.
[42] Hierzu http://deutscheswaffenrecht.de/wp-content/Erlass_BMI_PA-Kopien2.pdf

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