Rz. 58

§ 34 Abs. 2 BDSG-Neu begründet eine Dokumentations- und die Begründungspflicht des Verantwortlichen. Dieser hat die Gründe der Auskunftsverweigerung (intern) zu dokumentieren und die Ablehnung der Auskunftserteilung auch (extern) gegenüber der betroffenen Person zu begründen. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen.[53] Ergänzend hierzu hat der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO die betroffene Person auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und des gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

 

Rz. 59

Die Regelung in § 34 Abs. 2 S. 3 BDSG-Neu enthält die bisher in § 34 Abs. 5 BDSG enthaltene strenge Zweckbindung der zum Zweck der Auskunftserteilung und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten. Die Nutzung der zur Auskunftserteilung gespeicherten Daten für andere Zwecke soll verboten sein. Sowohl die Information darüber, dass der Betroffene von seinem Auskunftsrecht Gebrauch gemacht hat als auch der Inhalt der ihm erteilten Auskünfte unterlag nach § 34 Abs. 5 BDSG einer strengen Zweckbindung. Die Nutzung der Auskünfte zur Erstellung von Profilen der Auskunftssuchenden war als unzulässig eingestuft worden.[54] Ebenso sollte der Betroffene durch das Auskunftsersuchen nicht Gefahr laufen, ungewollt weitere Daten von sich preiszugeben oder seine Bewertung zu verschlechtern.[55]

 

Rz. 60

Es erscheint äußerst fraglich, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt dazu berechtigt ist, diese strenge Zweckbindung zu normieren und derartige Daten generell der Datenverarbeitung und damit auch Art. 6 DSGVO zu entziehen. Ob sich die in § 34 Abs. 2 S. 3 BDSG festgelegte Zweckbindung europarechtlich halten lassen wird, bleibt daher abzuwarten.

[53] BT-Drucks 18/11325, S. 104.
[54] Dix, in: Simitis (Hrsg), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn 48.
[55] Wäßle, MMR 2010, 600, 601.

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