Rz. 53

Das Auskunftsrecht der betroffen Person besteht nicht, wenn sie nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b) oder Abs. 3 BDSG-Neu nicht zu informieren ist.[48]

[48] Zu den Tatbeständen oben § 5 Rdn 139 ff.

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