Rz. 92

Schließlich sollen Daten der Löschungspflicht und dem Löschungsrecht unterfallen, soweit sie in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO[84] erhoben wurden.

 

Rz. 93

Die Erwägungsgründe[85] führen hierzu aus:

Zitat

"Dieses Recht [= das Recht auf Löschung] ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist."

 

Rz. 94

Damit ist der Regelungsbereich dieser Bestimmung umrissen und ihr Anwendungsreich deutlich. Zum einen löst Art. 17 Abs. 1 lit. f) DSGVO nicht automatisch eine Löschungsverpflichtung des Verantwortlichen in Bezug auf alle Daten, die im Kindesalter über Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden, aus, sondern erfordert Art. 17 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein entsprechendes Löschungsverlangen der betroffenen Person.[86] Macht eine erwachsene natürliche Person in Bezug auf Daten, die über einen Dienst der Informationsgesellschaft im Kindesalter über sie erhoben wurden, Löschungsansprüche geltend, so ist weiterhin nur darauf abzustellen, ob die Daten im Kindesalter, d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhoben wurden. Die 16-Jahres-Grenze bildet insoweit keine Begrenzung. Hierfür spricht die Formulierung in den Erwägungsgründen, die ausdrücklich von einer "durch die betroffene Person im Kindesalter gegebenen Einwilligung" sprechen, die ja ohnehin frühestens ab Vollendung des 13., nach dem Gesetzestext spätestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich ist. Über diese Fälle hinaus sollte Art. 17 Abs. 1 lit f.) DSGVO jedoch erst recht Anwendung finden, soweit die Einwilligung nicht durch die betroffene Person, sondern die Träger der elterlichen Verantwortung erteilt wurde. Es würde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Kindes bedeuten, könnte es Datenerhebungen, die auf selbst erteilten Einwilligungserklärungen im Kindesalter beruhen, durch ein Löschungsverlangen (ohne weitere Begründung) beseitigen, wäre aber in Bezug auf die von Dritten erteilten Einwilligungen an selbige auch über das Kindesalter hinaus gebunden.

[84] Hierzu oben § 4 Rdn 36 ff.
[85] Erwägungsgrund 65 S. 3 DSGVO.
[86] Die Formulierung "später Löschen möchte", deutet auf das Erfordernis eines Antrages hin.

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